Der Bericht untersucht die Behandlung ausländischer Staatsangehöriger, denen auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage die Freiheit entzogen wird, sowie die Schutzvorkehrungen, die im Zusammenhang mit ihrer Abschiebung getroffen werden. Der Abschiebungsflug am 5. September 2023 wurde von Deutschland, unter Teilnahme von drei EU-Mitgliedstaaten (Italien, Österreich und Zypern) und mit Unterstützung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex), organisiert. Dies ist die siebente Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg die vom CPT beobachtet wurde.
Den CPT haben keinerlei Vorwürfe von den aus Deutschland nach Pakistan abgeschobenen Personen hinsichtlich einer Misshandlung durch Bedienstete der Polizei- oder Ausländerbehörden der verschiedenen Bundesländer oder durch Begleitkräfte der Bundespolizei erreicht. Vielmehr war die Abschiebungsmaßnahme gut vorbereitet und wurde professionell durchgeführt. Die Rückzuführenden wurden respektvoll behandelt.
Nichtsdestotrotz ist der CPT der Auffassung, dass die Verfahrensgarantien gegen Zurückweisung weiter verstärkt werden sollten, um zu verhindern, dass Personen in ein Land gebracht werden, in denen ihnen eine konkrete Misshandlungsgefahr droht. Ausländische Staatsangehörige in Abschiebungshaft sollten mindestens eine Woche vor ihrer geplanten Rückführung über diese informiert werden. Es sind auch zusätzliche Schritte erforderlich, um die Schutzvorkehrungen gegen Misshandlung von Beginn des Freiheitsentzuges an zu stärken. Hierzu zählt der Zugang für kurzzeitig festgehaltene Personen zu einem Telefon, um eine dritte Person ihrer Wahl über ihre Freiheitsentziehung und ihre Abschiebung zu informieren und ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsanwalt wirksam auszuüben. Alle rückzuführenden Personen sollten systematisch und umfassend über ihre Rechte informiert werden. Der CPT plädiert außerdem dafür, dass jede rückzuführende Person vor der Abschiebungsmaßnahme einer klinischen Untersuchung durch einen Arzt unterzogen wird und eine Flugreisetauglichkeitsbescheinigung ausgestellt bekommt.
Der CPT stellte fest, dass die Begleitkräfte keine Gewalt und Zwangsmitteln anwenden mussten. Alle Eingriffe basierten auf einer individuellen Risikobewertungen und es wurde ein Deeskalationsansatz gegenüber rückzuführenden Personen verfolgt. Allerdings bestehen weiterhin unterschiedliche Ansätze beim Einsatz von Zwangsmitteln zwischen den verschiedenen Polizeibehörden der deutschen Bundesländer und zwischen den verschiedenen EU‑Mitgliedstaaten, die an von Frontex unterstützten gemeinsamen Rückführungsmaßnahmen teilnehmen. Ein einheitlicheres Vorgehen im Einklang mit den CPT-Standards sollte gefördert werden. Deshalb wird Deutschland ermutigt, bei Abschiebungen auf dem Luftweg sogenannte body belts aus Stoff oder Klettverschluss anstelle von Metallhandschellen zu verwenden, die schnell geöffnet werden können, sofern dies im Rahmen von Zwangsrückführungen auf dem Luftweg als erforderlich erachtet wird. Die deutschen Begleitkräfte der Polizei sollten zudem sichtbare Kennzeichnungen tragen, damit sie individuell identifiziert werden können.
Schließlich ist der CPT der Auffassung, dass das Frontex‑Beschwerdeverfahren in der Praxis zugänglicher und wirksamer werden sollte. Hierzu sollten alle rückzuführenden Personen Informationsblätter und Beschwerdeformulare ausgehändigt bekommen. Des Weiteren sollten die deutschen Behörden ein unabhängiges und wirksames innerstaatliches System für die Überwachung von Rückführungen schaffen.
In ihrer Antwort weisen die deutschen Behörden darauf hin, dass Schritte unternommen werden, um eine Kennzeichnungspflicht für Beamte der Bundespolizei einzuführen und Leitlinien hinsichtlich der Anwendung von Gewalt und Zwangsmitteln bei der Zuführung zum Flughafen durch die verschiedenen Polizeibehörden der Bundesländer zu erarbeiten. Die Antwort weist ebenfalls auf die unterschiedliche Gesetzgebung und Praxis bei Abschiebungen auf dem Luftweg der Behörden der verschiedenen Bundesländer hin.
Der Bericht und die Antwort wurden auf Anfrage der deutschen Bundesregierung veröffentlicht.