Hintergrund
Ulrich Koch und seine verstorbene Frau, B. K., waren mehr als 25 Jahre verheiratet.
Seit 2002 war B. K. fast vollständig gelähmt, nachdem sie vor ihrem Haus gestürzt war. Ab diesem Zeitpunkt benötigte sie ein Beatmungsgerät und ständige medizinische Betreuung.
B. K. fasste schließlich den Entschluss, dass sie ihrem Leben ein Ende setzen wollte. Ende 2004 beantragte sie beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte eine letale Dosis eines Medikaments, mit welcher sie ihr Leben zu Hause beenden könnte.
Ihrem Wunsch wurde nicht entsprochen. Das Bundesinstitut erklärte, dass nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz Arzneimittel nicht bereitgestellt werden könnten, um einer Person bei der Beendigung ihres Lebens behilflich zu sein.
Einige Monate später reisten B. K. und Ulrich Koch von ihrem Zuhause in Deutschland in die Schweiz. Die Reise dauerte zehn Stunden und B. K. musste die Strecke auf dem Rücken liegend auf einer Tragbahre zurücklegen.
B. K. setzte ihrem Leben mit Hilfe der schweizerischen Organisation für Sterbehilfe, Dignitas, am 12. Februar 2005 in Zürich ein Ende.
Nach B. K.s Tod erhob Koch eine Klage gegen das Bundesinstitut. Er war überzeugt, dass die Entscheidung, den Antrag seiner verstorbenen Frau abzulehnen, rechtswidrig war.
Im Jahr 2006 wies ein Gericht Kochs Beschwerde als unzulässig ab. Es erklärte, dass er zur Klageerhebung nicht befugt war, da er nicht geltend machen könne, in seinen eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
Nach einer erfolglosen Berufung wandte sich Koch an das Bundesverfassungsgericht, welches 2008 urteilte, dass er nicht nach dem Tod seiner Frau einen Fall auf der Grundlage ihrer Menschenwürde vor Gericht bringen könne.