Am 3. September 1953 ist die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, besser bekannt als Europäische Menschenrechtskonvention, in Kraft getreten.
Der Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland, erklärte im Vorfeld des Jahrestags: „Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein einzigartiges Sicherheitsnetz zum Schutz von über 830 Millionen Menschen.
Unabhängig davon, ob sie von den innerstaatlichen Gerichtshöfen oder vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg umgesetzt wird: Die Konvention hat das Leben der Menschen in ganz Europa auf vielfältige Weise verändert.
Bei der Förderung von Stabilität und Sicherheit in Europa spielt sie seit 65 Jahren eine Schlüsselrolle, und die darin verankerten Schutzvorschriften haben auch heute – in einer Phase, in der Europa vor vielen großen Problemen und Aufgaben steht – nichts von ihrer Bedeutung verloren.“
Die Menschenrechtskonvention ist ein rechtsverbindlicher, internationaler Vertrag, der von allen 47 Mitgliedsstaaten des Europarates gezeichnet und ratifiziert wurde.
Durch den Beitritt zu dem Übereinkommen verpflichten sich die Staaten freiwillig dazu, die grundlegenden Rechte und Freiheiten des Menschen zu wahren, darunter das Recht auf Leben, das Recht auf ein faires Verfahren und die Freiheit der Meinungsäußerung.
Einzelpersonen können beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg Beschwerden gegen Mitgliedsstaaten einbringen. Dem Gerichtshof obliegt bei der Auslegung der Konvention und seiner Rechtsprechung die Letztentscheidung.
Die Mitgliedsstaaten sind zur Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs verpflichtet.