In einem heute veröffentlichten Bericht äußert das Komitee zur Verhütung von Folter des Europarates (CPT) erneut seine Besorgnis über die herrschende Gewalt unter Häftlingen in Litauen. Der Bericht ist das Ergebnis eines Ad-hoc-Besuchs im Mitgliedsland im Februar 2024, dessen Ziel es war, die Umsetzung der Empfehlungen des Komitees im Anschluss an seinen vorhergegangenen turnusmäßigen Besuch im Jahr 2021 zu überprüfen. Die genannten Empfehlungen betrafen im Besonderen die Probleme einer weit verbreiteten Gewalt unter den Häftlingen, eines Übermaßes an illegalen Drogen in den Gefängnissen, und des Fehlens gezielter Hilfsstrategien für die hohe Zahl drogenkonsumierender Häftlinge. Die Folgebesuche im vergangenen Februar galten den Haftanstalten von Alytus, Marijampolė, Pravieniškės, und Vilnius.
Im heutigen Bericht wird festgehalten, dass die litauischen Behörden mit einer Reihe von Maßnahmen versucht haben, diese Probleme in den Griff zu bekommen. Die in den vier besuchten Gefängnissen festgestellten Zustände zeigen jedoch, dass mit rechtlichen und organisatorischen Änderungen allein nur teilweise Fortschritte erzielt werden können. Der Bericht hebt in diesem Zusammenhang die Mängel bei der Erfassung und Untersuchung von Gewalt zwischen Gefangenen sowie die vielschichtigen Ursachen dieser Gewalt hervor, z.B. den illegalen Drogenkonsum, die informelle Hierarchie unter den Gefangenen, und eine völlig unzureichende Präsenz von Haftpersonal in den Unterkünften.
Zur Bewältigung dieser Probleme sollte Litauen ein sorgfältig durchdachtes strategisches Konzept zur Bekämpfung der informellen Gefangenenhierarchie und ihrer gefährlichen Auswirkungen und Folgen entwickeln und umsetzen, sowie eine radikale und dringende Aufstockung des Haftpersonals bei angemessener Entlohnung, Schulung und Motivation vornehmen. Das CPT fordert die Behörden auf, konkrete und langfristige Anstrengungen zu unternehmen, um diese heiklen Fragen anzugehen, wenn sie den Ausschuss davon abhalten wollen, auf eine öffentliche Erklärung nach Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens zur Verhütung von Folter zurückzugreifen (*). Der Bericht wird im Rahmen des automatischen Veröffentlichungsverfahrens veröffentlicht, dem die litauischen Behörden zugestimmt haben.
(*) In Artikel 10 (2) des Übereinkommens heißt es: „Verweigert die Vertragspartei die Zusammenarbeit oder lehnt sie es ab, die Lage im Sinne der Empfehlungen des Ausschusses zu verbessern, so kann der Ausschuss, nachdem die Vertragspartei Gelegenheit hatte sich zu äußern, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, dazu eine öffentliche Erklärung abzugeben.