Das Ministerkomitee des 47 Staaten zählenden Europarates hat den Fall Kavala gegen die Türkei an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verwiesen, um gemäß dem in Artikel 46.4 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehenen Verfahren zu ermitteln, ob die Türkei gegen ihre Verpflichtung verstoßen hat, das Urteil des Gerichtshofs in diesem Fall umzusetzen.
In einer gestern verabschiedeten Interimsentschließung stellt das Komitee fest, dass die Türkei sich weigert, das endgültige Urteil des Gerichtshofs in diesem Fall umzusetzen, da sie die sofortige Freilassung von Kavala nicht gewährleistet. Die türkischen Behörden bestreiten diese Sichtweise.
Gemäß Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind die Mitgliedsstaaten des Europarates verpflichtet, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen. Artikel 46.4 der Konvention gibt dem Ministerkomitee, das für die Überwachung der Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs verantwortlich ist, die Möglichkeit, die Frage, ob ein Staat gegen seine Verpflichtung zur Umsetzung eines Urteils verstoßen hat, an den Gerichtshof zu verweisen.
Information document: Informationsdokument: Verfahren zur Umsetzung von Artikel 46, Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EN]
European Court of Human Rights “Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Länderprofil Türkei [EN]
Informationsblatt des Europarates zur Umsetzung der EGMR-Urteile durch die Türkei [EN]