Zurück Treffen zwischen Vertretern des Europarates und der türkischen „Media and Law Studies Association“

Meinungsaustausch zwischen Christos Giakoumopoulos, Generaldirektor des Europarates für Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit, und Evin Barış Altıntaş, Präsidentin der „Media and Law Studies Association“ (MLSA), sowie Veysel Ok, Vizepräsident der MLSA
Evin Barış Altıntaş, Veysel Ok, Christos Giakoumopoulos and Daniel Höltgen

Evin Barış Altıntaş, Veysel Ok, Christos Giakoumopoulos and Daniel Höltgen

Vertreter des Europarates und der türkischen „Media and Law Studies Association“ (MLSA) haben sich heute in Straßburg zu einem Meinungsaustausch über die Lage in der Türkei und die Rolle des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getroffen.

Die MLSA ist eine türkische Non-Profit-Organisation zur Förderung der Demokratie. Sie wurde Ende 2017 gegründet und ist unter der Bezeichnung „Medya ve Hukuk Çalışmaları Derneği“ registriert. In der letzten Zeit hat die MLSA Veranstaltungen mit Medien- und Menschenrechtsanwälten organisiert, auf denen Entscheidungen des EGMR diskutiert wurden, welche die Türkei betreffen.

Das Treffen zielte darauf ab, das gegenseitige Verständnis der Anliegen der türkischen Menschenrechtsaktivisten einerseits und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Europarates und des EGMR andererseits zu verbessern. Der Austausch war ausführlich, umfangreich und fruchtbar.

Dem Europarat ist bewusst, dass unter den Nichtregierungsorganisationen die Wahrnehmung verbreitet ist, wonach der EGMR den Menschenrechtsfragen in der Türkei keine angemessene Aufmerksamkeit widmet, er vertritt jedoch die Auffassung, dass dies auf einem Mangel an Information und auf falschen Vorstellungen beruht.

Der Europarat betonte die Bedeutung der Unabhängigkeit des EGMR (auch im Hinblick auf die zeitliche Abstimmung seiner Entscheidungen) und des Subsidiaritätsprinzips – insbesondere von Artikel 35 §1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, in dem festgelegt ist, dass sich der Gerichtshof mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe befassen kann. Der EGMR kann nicht auf der Grundlage allgemeiner Bedenken und Wahrnehmungen einschreiten, seien sie auch noch so verbreitet. Vielmehr beruhen seine Entscheidungen auf den Beweismitteln, die ihm in jedem individuellen Fall, den er untersucht, vorgelegt werden.

Der Europarat und der EGMR beobachten die Lage in der Türkei genau. Der EGMR behält sich zudem das Recht vor, die Wirksamkeit der innerstaatlichen Rechtsbehelfe angesichts der Entwicklungen zu bewerten, besonders im Hinblick auf den Vorrang der Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichtshofs über niedrigere Instanzen.

Kontakt: daniel.holtgen@coe.int

Sprecher des Generalsekretär Straßburg 13. Juni 2018
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