Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte weist in einer Erklärung auf jene in der Europäischen Sozialcharta dargelegten Rechte hin, auf die sich die Coronavirus-Krise besonders auswirkt: Dazu zählen Rechte im Zusammenhang mit Arbeit und Beschäftigung, das Recht auf Soziale Sicherheit, auf Fürsorge, auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung, auf Wohnung sowie auf Bildung. Ebenso befasst sich die Erklärung mit den Rechten von Kindern und Familien, Frauen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung.
Bei der Ausarbeitung und Umsetzung weiterer Maßnahmen als Antwort auf die Coronavirus-Krise müssen die Vertragsparteien alle Inhaberinnen und Inhaber sozialer Rechte ausreichend berücksichtigen. Dabei müssen sie besonderes Augenmerk und angemessene Priorität auf jene Gruppen und Personen legen, die sozial am stärksten benachteiligt sind. Die Vertragsstaaten müssen gewährleisten, dass die gegen die Krise getroffenen Maßnahmen – darunter wirtschafts- und sozialpolitische Maßnahmen – nicht zu einer direkten oder indirekten Diskriminierung im Hinblick auf die Ausübung sozialer Rechte führen (so wie in Artikel E der Charta vorgesehen).
Nach Ansicht des Europäischen Ausschusses für soziale Rechte wird die Investition in die sozialen Rechte und in ihre Ausübung – unter Aufwendung der maximal verfügbaren Ressourcen – die negativen Folgen der Krise abfedern und die soziale und wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie beschleunigen. Für die schwierigen Entscheidungen auf dem Gebiet von Recht, Politik und Ressourcenverteilung, die in den kommenden Jahren zu treffen sein werden, müssen die in der Charta verankerten Verpflichtungen als menschenrechtliche Leitlinien dienen.
Der Erfolg der Anstrengungen zur Bewältigung der heutigen Krise hängt entscheidend von der Beteiligung der Sozialpartner und der Zivilgesellschaft an der Planung, Umsetzung und Evaluierung dieser Maßnahmen ab. Nur so können Legitimität und Wirksamkeit sichergestellt werden.