Der Europäische Ausschuss für soziale Rechte (ECSR) hat seine Schlussfolgerungen für das Jahr 2022 zu den Artikeln der Europäischen Sozialcharta, die sich auf Arbeitsrecht beziehen, im Hinblick auf 33 Staaten veröffentlicht.
Im Rahmen des Berichtsverfahrens verabschiedete der Ausschuss 611 Schlussfolgerungen, wobei in 255 Fällen Konformität und in 245 Fällen Nichtkonformität mit der Charta festgestellt wurde. In 111 Fällen war der Ausschuss aufgrund fehlender Informationen nicht in der Lage, die Situation zu beurteilen („Rückstellungen“).
Hinsichtlich des Rechts auf gerechte Arbeitsbedingungen stellte der Ausschuss fest, dass in manchen Ländern das Recht auf angemessene Wochenarbeitszeit für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmerinnen und -nehmern nicht gesetzlich garantiert ist und dass der Arbeitstag an manchen Arbeitsstellen 16 Stunden überschreiten und sogar 24 Stunden betragen kann. In vielen Ländern kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass Arbeit an Feiertagen nicht angemessen entlohnt wird und das Recht aller Arbeitnehmerinnen und -nehmer auf bezahlte öffentliche Feiertage nicht sichergestellt ist. Außerdem hätten Arbeitnehmerinnen und -nehmer, die während des Urlaubs erkranken oder einen Unfall erleiden, in manchen Ländern nicht das Recht, die verlorenen Urlaubstage zu einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.
Die Angaben, die der Ausschuss über das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt erhielt, zeigten, dass der gesetzliche Mindestlohn bzw. die kollektivvertraglich festgelegte Lohnuntergrenze im Vergleich zum Durchschnittsgehalt zu niedrig ist und keinen würdigen Lebensstandard ermöglicht.
Im Hinblick auf die Verpflichtung der Staaten, gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern, konstatierte der Ausschuss, dass Kollektivverhandlungen unzureichend unterstützt werden und das Recht auf Kollektivverhandlungen für bestimmte Kategorien von Erwerbstätigen beschränkt ist.
Dem Ausschuss zufolge verfügen die Arbeitnehmerinnen und -nehmer in manchen Fällen nicht über ein wirksames Recht auf Beteiligung am Entscheidungsprozess im Unternehmen im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen, die Arbeitsorganisation und die Arbeitsumwelt. Zudem stünden ihnen im Falle des Verstoßes gegen das Recht auf Beteiligung an der Festlegung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsumwelt keine Rechtsmittel zur Verfügung.
In mehreren Ländern stellte der Ausschuss fest, dass in Fällen sexueller Belästigung keine angemessene und wirksame Wiedergutmachung (Entschädigung und Wiedereinstellung) gewährleistet ist und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz nicht angemessen vorgebeugt wird.
Gleichwohl verzeichnete der Ausschuss in einigen Ländern mit Zufriedenheit positive Entwicklungen im Hinblick auf die Einschränkung des Streikrechts sowie auf gesetzgeberische Maßnahmen zur Definition und zum Verbot von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.