Zurück Europäischer Ausschuss für soziale Rechte: Unzureichender Schutz von Arbeitnehmern bei ungerechtfertigter Entlassung in Spanien verstößt gegen Sozialcharta

Europäischer Ausschuss für soziale Rechte: Unzureichender Schutz von Arbeitnehmern bei ungerechtfertigter Entlassung in Spanien verstößt gegen Sozialcharta

In einer heute veröffentlichten Entscheidung über die Begründetheit der Kollektivbeschwerde Unión General de Trabajadores (UGT) gegen Spanien (Beschwerde Nr. 207/2022) kommt der Europäische Ausschuss für soziale Rechte zu dem Schluss, dass die spanische Gesetzgebung Arbeitnehmern keinen ausreichenden Schutz bei Entlassungen ohne triftigen Grund bietet und daher nicht mit der Revidierten Europäischen Sozialcharta (der „Charta“) vereinbar ist.

In ihrer Beschwerde argumentierte die UGT, dass die Situation in Spanien einen Verstoß gegen Artikel 24 der Charta (Recht auf Schutz bei Kündigung) darstelle, da der im innerstaatlichen Recht vorgesehene Entschädigungsmechanismus bei Entlassung ohne triftigen Grund und dessen Auslegung durch die nationalen Gerichte es den Opfern solcher Entlassungen nicht ermöglichen, eine ausreichende Entschädigung zu erhalten, die den erlittenen Schaden deckt und eine abschreckende Wirkung auf die Arbeitgeber hat. Arbeitnehmer haben insbesondere lediglich Anspruch auf eine gesetzlich begrenzte und im Voraus festgelegte Entschädigung, die den tatsächlich erlittenen Schaden nicht berücksichtigt.

In seiner am 20. März 2024 verabschiedeten Entscheidung erinnert der Ausschuss daran, dass die Vertragsstaaten gemäß Artikel 24.b der Charta verpflichtet sind, das Recht der ohne triftigen Grund gekündigten Arbeitnehmer auf eine angemessene Entschädigung oder einen anderen zweckmäßigen Ausgleich anzuerkennen. Mit 13 zu 1 Stimmen kam der Ausschuss zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen Artikel 24.b der Charta vorliegt.

Die Europäische Sozialcharta ist ein Vertrag des Europarates, der die sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte garantiert und die Europäische Menschenrechtskonvention ergänzt, die sich mit zivilen und politischen Rechten befasst. Die Charta wurde am 18. Oktober 1961 in Turin gezeichnet und 1996 durch eine revidierte Fassung erweitert. Sie garantiert eine breite Palette von Menschenrechten, die sich auf Aspekte des täglichen Lebens wie Beschäftigung, Wohnung, Gesundheit, Bildung, sozialen Schutz und soziale Dienste beziehen.

Ein Protokoll zur Charta, das 1995 zur Zeichnung aufgelegt wurde, ermöglicht es innerstaatlichen und internationalen Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Nichtregierungsorganisationen, Kollektivbeschwerden über Verstöße gegen die Charta einzulegen.


 Pressemitteilung

Europäischer Ausschuss für soziale Rechte: Unzureichender Schutz von Arbeitnehmern bei ungerechtfertigter Entlassung in Spanien verstößt gegen Sozialcharta [EN]

Europäischer Ausschuss für soziale Rechte Strassburg 29. Juli 2024
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