Zurück Europäische Sozialcharta: Entscheidung im Fall CGT gegen Frankreich zum Arbeitsrecht

Europäische Sozialcharta: Entscheidung im Fall CGT gegen Frankreich zum Arbeitsrecht

In einer heute veröffentlichten Entscheidung kommt der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte – der für die Überwachung der Anwendung der Europäischen Sozialcharta zuständige Ausschuss des Europarates – zu dem Schluss, dass kein Verstoß gegen Artikel 4§2 der Charta im Hinblick auf das Recht der Arbeitnehmer vorliegt, über jegliche Änderung ihrer Arbeitszeit unterrichtet zu werden, dass jedoch ein Verstoß gegen denselben Artikel im Hinblick auf die Angemessenheit des Bezugszeitraums vorliegt.

In einer 2017 eingebrachten Beschwerde machte die Confédération générale du travail (CGT – der „Allgemeine Gewerkschaftsbund“) geltend, dass das französische Gesetz Nr. 2016-1088 vom 8. August 2016 über „Arbeit, Modernisierung des sozialen Dialogs und Sicherung der beruflichen Laufbahn“ (das „Arbeitsgesetz“), das die flexible Regelung der Arbeitszeit über einen länger als eine Woche und bis zu drei Jahre dauernden Zeitraum zulässt, gegen Artikel 4§2 der Europäischen Sozialcharta (Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt) insofern verstößt, als es den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ihr Recht auf gerechten Arbeitslohn und insbesondere auf Überstundenzuschläge vorenthält.

 

Hinweis:

Die von der CGT eingebrachte Beschwerde Nr. 154/2017 wurde am 28. Juli 2017 registriert. Der Ausschuss erklärte die Beschwerde am 23. Januar 2018 für zulässig. Die Sachentscheidung wurde am 18. Oktober 2018 verabschiedet und heute – vier Monate nach ihrer Übermittlung an das Ministerkomitee gemäß Artikel 8§2 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Sozialcharta über Kollektivbeschwerden – veröffentlicht.

Im Bereich der sozialen und wirtschaftlichen Grundrechte ist die Europäische Sozialcharta das natürliche Gegenstück zur Europäischen Menschenrechtskonvention. Sie ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, zu dessen Einhaltung sich die Staaten durch die Ratifizierung verpflichten. Frankreich zeichnete die revidierte Europäische Sozialcharta 1996 und ratifizierte sie 1999.

Europäischer Ausschuss für Soziale Rechte Straßburg 15. März 2019
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