Die Überwachung eines Flugs zur Rückführung von afghanischen Staatsbürgern von München nach Kabul (Afghanistan) am 14. August 2018 ist das Thema eines neuen Berichts, den das Komitee des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) heute veröffentlicht hat (siehe die Zusammenfassung des Berichts).
Neben der Stellungnahme der deutschen Regierung beruht der Bericht auf einem Besuch, den das CPT Deutschland vom 13. bis 15. August 2018 abgestattet hat, um den Flug zur Rückführung von afghanischen Staatsbürgern zu bewerten, der unter der Aufsicht der Deutschen Bundespolizei und in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) durchgeführt wurde. Bei seiner fünften Untersuchung einer Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg beobachtete das CPT alle Stadien der Maßnahme, einschließlich der Vorbereitungen in der Justizvollzugsanstalt Eichstätt (Abschiebungshafteinrichtung).
Das CPT kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme gut vorbereitet war und insgesamt professionell durchgeführt wurde. Die inhaftierten Personen wurden von den begleitenden Polizeibeamten mit einer Ausnahme korrekt behandelt. Die Ausnahme betrifft die offensichtliche Misshandlung einer rückzuführenden Person an Bord des Flugzeugs, da diese sich ihrer Rückführung gewalttätig widersetzte. Das CPT empfiehlt, dass es begleitenden Polizeibeamten nicht gestattet sein sollte, Techniken anzuwenden, die die Atemfähigkeit einer Person einschränken und/oder die ihr starke Schmerzen zufügen (z. B. durch Quetschen der Genitalien), um kooperatives Verhalten zu erreichen. Darüber hinaus sollten alle begleitenden Polizeibeamten bei der Durchführung von Rückführungsmaßnahmen eine sichtbare Kennzeichnung tragen und die Gesamtzahl der speziell ausgebildeten Begleitpersonen sollte erhöht werden.
Das CPT rät außerdem dazu, die einschlägigen Schutzmaßnahmen für rückzuführende ausländische Staatsangehörige zu stärken. Es ist entscheidend, dass niemand aus Deutschland abgeschoben werden kann, während noch ein gerichtliches Verfahren mit aufschiebender Wirkung anhängig ist; dies sollte in der Praxis durch ein Verfahren überprüft werden, bei dem sich noch einmal nach dem letzten Sachstand erkundigt wird („Last-Call-Verfahren“). Das Komitee kritisiert die Praxis, die Betroffenen erst spät oder gar in letzter Minute über eine bevorstehende Abschiebung am planmäßigen Abflugtermin zu benachrichtigen. Personen, bei denen eine Selbstverletzungs- und/oder Suizidgefahr besteht oder die unter psychischen Problemen leiden, sollten einer umfassenden ärztlichen Begutachtung unterzogen werden. Zudem sollten die vorhandenen Beschwerdemechanismen so ausgestaltet werden, dass sie in der Praxis zugänglich und wirksam sind, u. a. indem Rückzuführenden geeignete Informationen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie eine Beschwerde zu erheben ist.