Die Konferenz der Vertragsparteien der Warschau-Konvention des Europarates hat die Vertragsstaaten aufgerufen, die Verantwortlichkeit juristischer Personen in Geldwäschefällen wirksam anzuwenden.
In einem heute veröffentlichten Bericht bewertet die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (bekannt als „Warschau-Konvention“), inwieweit die 36 betroffenen Staaten die erforderlichen gesetzgeberischen oder anderen Maßnahmen getroffen haben, um sicherzustellen, dass juristische Personen für Straftaten der Geldwäsche verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten und in ihrem Namen gegangen werden.
Die Möglichkeit, juristische Personen zur Verantwortung zu ziehen, ist für die wirksame Bekämpfung von Geldwäsche besonders wertvoll, da die Täter auf Gesellschaften, karitative Organisationen und Unternehmen zurückgreifen, um ihre illegalen Gewinne zu waschen. Mithilfe komplizierter Geldwäschekonstruktionen sind sie häufig in der Lage, jegliche Verantwortlichkeit zu vermeiden, indem sie die Beteiligung an Straftaten verschleiern und die Schwachstellen der Systeme zur Sanktionierung juristischer Personen und zur Einziehung ihrer illegalen Gewinne ausnützen.
Dem Bericht zufolge haben 17 Länder die Bestimmungen von Artikel 10 vollständig umgesetzt: Aserbaidschan, Georgien, Griechenland, Italien, Kroatien Lettland, Litauen, Malta, die Republik Moldau, Portugal, Rumänien, San Marino, Serbien, die Slowakische Republik, Schweden, Ungarn und Zypern.
Das Übereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus (SEV Nr. 198) wurde 2005 in Warschau zur Zeichnung aufgelegt und ist der erste internationale Vertrag, der sowohl die Prävention als auch die Bekämpfung der Geldwäsche sowie die Finanzierung des Terrorismus abdeckt. Die Konferenz der Vertragsparteien ist für die Überwachung der Umsetzung des Übereinkommens verantwortlich.