Das Ministerkomitee des Europarates hat die jüngsten Einzelfallentscheidungen zur Umsetzung der Urteile und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte veröffentlicht. Im Rahmen seiner Sitzung verabschiedete das Komitee 44 Entscheidungen, die 19 Mitgliedsstaaten betreffen, darunter fünf Interimsentschließungen (*) zu den Fällen der Gruppe Gafgaz Mammadov gegen Aserbaidschan, der Gruppe Sejdić und Finci gegen Bosnien und Herzegowina, zum Fall Kavala gegen die Türkei, zum Fall Selahattin Demirtaş gegen die Türkei (Nr. 2) und zu den Fällen Sukatschow, Gruppe Newmerschizki, Gruppe Jakowenko und Gruppe Melnik gegen die Ukraine
Zudem wurden vom Komitee 30 endgültige Entschließungen (**) zu 141 Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs verabschiedet. Sie betreffen 15 verschiedene Staaten. Eine vorläufige Liste von Fällen, die bei der nächsten Sitzung des Komitees zur Prüfung der Umsetzung von Urteilen (8. bis 10. März 2022) untersucht werden sollen, wurde ebenfalls beschlossen.
Gemäß Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte umzusetzen. Das Ministerkomitee überwacht die Umsetzung der Urteile auf der Grundlage von Informationen, die von betroffenen innerstaatlichen Behörden, Nichtregierungsorganisationen und anderen Akteuren übermittelt werden.
Video zum Überwachungsverfahren
Länder- und thematische Informationsblätter [EN]
Website: Einfluss der Europäischen Menschenrechtskonvention
Pressemitteilung
Umsetzung der EGMR-Urteile: Ministerkomitee setzt Türkei Frist im Fall Kavala [EN]
(*) Eine Interimsentschließung ist eine Entscheidung, die vom Ministerkomitee mit dem Ziel verabschiedet wird, komplexere Situationen zu bewältigen, die eine besondere Aufmerksamkeit erfordern.
(**) Eine endgültige Entschließung ist eine Entscheidung des Ministerkomitees, durch welche es beschließt, die Überwachung der Umsetzung eines Urteils zu beenden, weil es der Ansicht ist, dass der beklagte Staat alle zur Reaktion auf die vom Gerichtshof festgestellten Verstöße nötigen Maßnahmen verabschiedet hat.