Die Staatengruppe des Europarates gegen Korruption (GRECO) hat einen neuen Bewertungsbericht über die Umsetzung ihrer Empfehlungen zum Thema „Strafbestimmungen“ und „Transparenz der Parteienfinanzierung“ in Russland veröffentlicht. Zwölf Empfehlungen (im Rahmen der vorherigen Bewertung waren es elf) von 21 wurden der GRECO zufolge zufriedenstellend umgesetzt (siehe auch die russische Fassung des Berichts).
Die Antikorruptionsexperten des Europarates sind über die Entscheidung enttäuscht, den zuvor vorgesehenen, einheitlichen Entwurf zum Antikorruptionsgesetz in zwei Bestandteile zu gliedern, „wodurch es möglicherweise zu Zweifeln an der Robustheit des Rechtsrahmens kommen kann“. Die GRECO rief die Behörden auf, die übrigen Empfehlungen umgehend umzusetzen, vorzugsweise in einem einzigen Rechtsakt.
Bezug nehmend auf inhaltliche Fragen stellt der Bericht fest, dass die Korruptionsbestimmungen des russischen Strafrechts nicht vollständig im Einklang mit den Normen des Europarates stehen. Zum Beispiel stellt die Bestimmung zur Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr von Personen in leitender Unternehmensfunktion und inländischen oder ausländischen Schiedsrichtern lediglich die „unrechtmäßige Verwendung“, nicht aber die Annahme eines ungerechtfertigten Vorteils unter Strafe. Die Bestimmungen, die das Versprechen und das Anbieten der Beteiligung an Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie die Aufforderung dazu regeln, umfassen nicht das Element des „Forderns“ eines ungerechtfertigten Vorteils; dem Straftatbestand der aktiven Bestechung im öffentlichen Sektor mangelt es am Element des „Versprechens“ und „Anbietens“ eines ungerechtfertigten Vorteils, im Straftatbestand der passiven Bestechlichkeit im öffentlichen Sektor fehlt dagegen das Element des „Forderns“ eines derartigen Vorteils.