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Istanbul-Konvention: Den Nebel aus falschen Vorstellungen lichten

 

Beim Verfahren zur Ratifizierung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt („Istanbul-Konvention“) haben einige Mitgliedsstaaten des Europarates in den letzten Monaten „kalte Füße bekommen“.

Auch wenn beinahe alle Mitgliedsstaaten den Vertrag unterzeichnet haben, breiten sich in manchen Ländern in letzter Zeit falsche Auffassungen über den Zweck des Übereinkommens nebelartig aus: Demnach sei es „ideologisch gefärbt“ oder richte sich gegen „traditionelle Familienwerte“.

In Artikeln über die Istanbul-Konvention, die in dieser Woche in der kroatischen und der bulgarischen Ausgabe der Zeitschrift ELLE erscheinen, wird dieser Nebel gelichtet und das Ziel des Vertrags klargestellt: Er stellt entscheidende Instrumente zur Verfügung, um Frauen das grundlegende Menschenrecht auf ein Leben frei von Gewalt zu gewährleisten.

Um der Vorstellung entgegenzutreten, dass die Istanbul-Konvention den Mitgliedsstaaten eine Art „Gender-Ideologie“ aufzwingen wolle, wird in den Zeitschriftenartikeln der Unterschied zwischen den Begriffen „biologisches Geschlecht“ (englisch „Sex“) und „soziales Geschlecht“ (englisch „Gender“) erläutert: Der erste Begriff bezieht sich auf die biologischen Merkmale, die einen Menschen als Frau oder Mann definieren, während der zweite Begriff die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen und Tätigkeiten betrifft, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht.

Demzufolge bedingt das soziale Geschlecht die Rollen, die von Frauen und Männern erwartet werden. Diese Rollen sind allzu oft von überholten Stereotypen geprägt und dazu führen können, dass Gewalt gegen Frauen, Einschüchterungen und Angst „akzeptabel“ werden.

Beide Artikel betonen daher, dass sich das Übereinkommen per se nicht gegen traditionelle Geschlechterrollen richtet. Wenn Frauen als Mütter zu Hause bleiben möchten, während der Ehemann arbeitet, spricht sich die Istanbul-Konvention nicht dagegen aus, da sie nicht darauf abzielt, Frauen oder Männer zu einer bestimmten Lebensweise zu zwingen.

Laut dem Übereinkommen müssen vielmehr mithilfe von Bildungsmaßnahmen Rollenzuweisungen beseitigt werden, die auf der Vorstellung gründen, dass die Frau dem Mann unterlegen sei – und dass Frauen geschlagen werden dürfen. Beispielsweise sind die Staaten laut Artikel 14 dazu verpflichtet, Lernmittel über die Aufhebung von Rollenzuweisungen in die offiziellen Lehrpläne aufzunehmen. Dadurch sollen Mädchen und Jungen schon frühzeitig in die Lage versetzt werden, sich im Leben Optionen zuzuwenden, die sich nicht auf die überkommenen Rollen für Männer (zum Beispiel ausschließlich als Ernährer) und Frauen (ausschließlich als Mütter und Fürsorgende) beschränken.

Ebenso widerlegen die Zeitschriften andere falsche Vorstellungen, die den Nebel um diese Fragen undurchsichtiger werden lassen.

Die sich auf Bildungsmaßnahmen beziehende Verpflichtung impliziert zum Beispiel nicht, dass die Vertragsparteien Lernmittel über die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität in die offiziellen Lehrpläne aufnehmen müssen. Ein verbreiteter Irrglaube lautet, dass die Istanbul-Konvention die Staaten zu Schulunterricht über sexuelle Ausrichtung verpflichtet. Sie verpflichtet sie nicht dazu.

Einige behaupten zudem, dass das Übereinkommen die gleichgeschlechtliche Ehe fördere, obwohl darin die gesetzliche Anerkennung dieser Eheform gar nicht erwähnt wird. Der Europarat unterstützt selbstverständlich die Rechte von LGBTI-Personen, und das Übereinkommen richtet sich gegen jegliche Diskriminierung; die gleichgeschlechtliche Ehe fällt jedoch nicht in den rechtlichen Geltungsbereich der Istanbul-Konvention.

Sie verpflichtet die Staaten genauso wenig dazu, im innerstaatlichen Recht ein drittes Geschlecht gesetzlich anzuerkennen, wie manche irrtümlich annehmen. „Drittes Geschlecht“ im biologischen oder sozialen Sinn oder „Intersexualität“ bezieht sich auf Menschen, die nicht eindeutig dem weiblichen oder männlichen Geschlecht zugeordnet werden können.

Laut einem weiteren Irrglauben, der bisweilen verbreitet wird, fordert das Übereinkommen einen neuen „Flüchtlingsstatus“ für Transgender und intersexuelle Menschen. Das entspricht nicht der Wahrheit.

Dem Übereinkommen zufolge sollen die Asylverfahren so gestaltet sein, dass Frauen ihre Fluchtgründe erklären können. Ob die Ursache eine Vergewaltigung war, um sie politisch zum Schweigen zu bringen, oder die Angst vor Genitalverstümmelung – es braucht Zeit, bis man dies zu äußern vermag. In dieser Hinsicht möchte die Istanbul-Konvention den Frauen lediglich die Möglichkeit zusichern, sich mittzuteilen, da ihre Erzählungen und Erfahrungen möglicherweise einen Flüchtlingsstatus laut dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 begründen.

Videointerview mit Bridget O’Loughlin, Exekutivsekretärin der Istanbul-Konvention [EN]

Europarat Straßburg 7. März 2018
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