Laut einem Bericht der Konferenz der Vertragsparteien zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus – bekannt als „Warschauer Konvention“ – haben die meisten europäischen Staaten Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen eingeführt, um die sachgerechte Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögensgegenstände zu gewährleisten, auch wenn in einigen Ländern Verbesserungen nötig sind.
In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die 37 Staaten Artikel 6 des Vertrags einhalten, der einen systematischen Ansatz bei der Verwaltung eingefrorener oder beschlagnahmter Vermögensgegenstände sicherstellen soll, bis die Justizbehörden die endgültige Einziehungsentscheidung bestätigen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten beschlagnahmte und eingefrorene Vermögensgegenstände so aufbewahrt und verwaltet werden, dass sich ihr Wert zumindest nicht verringert. Dies gilt für Sachanlagen – wie Kraftfahrzeuge, Immobilien oder Edelmetalle – und immaterielle Vermögenswerte wie geistiges Eigentum und virtuelle Vermögenswerte.
Obwohl alle Vertragsstaaten konkrete Maßnahmen für die Verwaltung beschlagnahmter Vermögensgegenstände verabschiedet haben, kommt der Bericht zu dem Schluss, dass sich die Maßnahmen in einigen Ländern nur auf ihre Aufbewahrung bis zur endgültigen Einziehungsentscheidung beziehen.
Das Ausmaß, in dem Vermögensverwaltungssysteme entwickelt sind, unterscheidet sich zwischen den Vertragsstaaten beträchtlich. Einige Staaten haben ein gut funktionierendes Vermögensverwaltungssystem nach der Beschlagnahme etabliert (Belgien, Frankreich, Italien, Kroatien, Malta, die Niederlande, Rumänien, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich) und viele andere halten die Bestimmungen von Artikel 6 der Warschauer Konvention allgemein ein. Mehrere Vertragsstaaten berichteten über laufende Reformen zur Verbesserung des bestehenden Systems (Deutschland, Lettland, die Republik Moldau, Portugal, San Marino und die Slowakische Republik).