Die Generalsekretärin des Europarates, Marija Pejčinović Burić, hat heute einem Bericht über die schwerwiegenden Fragen veröffentlicht, die durch zwei Urteile des polnischen Verfassungsgerichts vom 24. November 2021 und 10. März 2022 aufgeworfen wurden. In diesen Urteilen vertrat das Verfassungsgericht die Ansicht, dass die Europäische Menschenrechtskonvention und insbesondere deren Artikel 6, in dem das Recht auf ein faires Verfahren verankert ist (gemäß Auslegung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs), nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar sei.
Die Generalsekretärin kommt zu dem Schluss, dass die beiden Urteile die etablierte und exklusive Zuständigkeit des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs für die Anwendung und Auslegung der in der Konvention verankerten Rechte infrage stellen. Folglich sei die Verpflichtung Polens, allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht zu garantieren, im polnischen Recht derzeit nicht erfüllt. Die Generalsekretärin äußert sich besorgt über die wachsende Zahl ähnlicher Urteile und damit verbundener Beschwerden, die vor dem Menschenrechtsgerichthof anhängig sind.
In ihrem Bericht unterstreicht Pejčinović Burić die zwingende Verpflichtung Polens zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs und betont, dass das Ministerkomitee die festgestellten Mängel im Rahmen seiner Überwachung der Durchführung dieser Urteile durch das Land gemäß Artikel 46 der Konvention behandeln muss. Im Dezember 2022 wird das Ministerkomitee die Umsetzung der Urteile des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in den Fällen Xero Flor w Polsce sp. z o.o., der Gruppe Reczkowicz sowie Broda und Bojara prüfen.
Der Bericht wird als Grundlage für die Fortführung eines konstruktiven Dialogs mit den polnischen Behörden dienen, um zu gewährleisten, dass das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in Polen uneingeschränkt wahrgenommen werden kann.