Zurück Generalsekretärin möchte von Polen wissen, wie es die EMRK wirksam umzusetzen beabsichtigt

Generalsekretärin möchte von Polen wissen, wie es die EMRK wirksam umzusetzen beabsichtigt

In einem Brief an den polnischen Außenminister hat die Generalsekretärin des Europarates, Marija Pejčinović Burić, heute die Initiative ergriffen und Polen offiziell aufgefordert zu erklären, wie das Land vor dem Hintergrund des vor Kurzem ergangenen Urteil des Verfassungsgerichts die wirksame Umsetzung seiner Verpflichtungen gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleisten wird.

Die Aufforderung bezieht sich insbesondere auf das Recht auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht und auf die Rolle des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs, der als oberste Instanz die Konvention auslegt. In dem Brief fordert die Generalsekretärin Polen auf, bis zum 7. März 2022 zu antworten.

Das Vorgehen der Generalsekretärin ist in Artikel 52 der Konvention vorgesehen, wo es heißt, dass „auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats“ […] „jede Hohe Vertragspartei“ erläutert, „auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird“.

Das polnische Verfassungsgericht hatte am 24. November 2021 geurteilt, dass Artikel 6, Absatz 1 der Konvention, der das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet, unter bestimmten Umständen nicht mit der polnischen Verfassung vereinbar sei. Die Generalsekretärin hatte das Urteil als beispiellos und sehr besorgniserregend bezeichnet.


 Pressemitteilung
Generalsekretärin möchte von Polen wissen, wie es die Europäische Menschenrechtskonvention wirksam umzusetzen beabsichtigt [EN]

Generalsekretärin Straßburg 7. Dezember 2021
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