Nachdem die unabhängige Arbeit von Vereinigungen und Nichtregierungsorganisationen (NGO) in der jüngeren Vergangenheit bisweilen erschwert wurde, haben die Verfassungsrechtsexperten des Europarates heute einen Bericht verabschiedet, der sich mit den Normen befasst, die für die Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen aus dem Ausland in den Mitgliedsstaaten des Europarates gelten.
In den letzten vier Jahren hat die Venedig-Kommission die – absichtlichen oder unabsichtlichen – Falschinterpretationen der europäischen Normen kritisiert, durch die aus politischen Gründen verhindert wird, dass Nichtregierungsorganisationen aus dem Ausland finanziert werden. Aktuelle Beispiele dafür sind Gutachten über die Ukraine, Ungarn und Russland.
Angefordert wurde der Bericht, der die Grundlage für eine Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates bilden könnte, vom Generalsekretär des Europarates, Thorbjørn Jagland.
Laut dem Bericht ist das Recht von Vereinigungen, sich um finanzielle und materielle Ressourcen zu bemühen, als „fester Bestandteil“ der Vereinigungsfreiheit geschützt. Dieses Konzept ist bereits in völkerrechtlichen Instrumenten verankert, darunter in Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und in Artikel 22 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte.