Im Jahr 2022 hat die Ukraine dem Europarat Abweichungen von mehreren Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention gemeldet, die sich aus der russischen Aggression und dem anhaltenden Kriegszustand im Land ergeben. Die Ukraine informiert den Europarat regelmäßig über diese Abweichungen. Entgegen einiger Medienberichte, die auf falschen Informationen beruhen, wurde der Geltungsbereich der Ausnahmeregelungen ab dem 4. April 2024 erheblich eingeschränkt. Die Ukraine kündigte Anfang des Monats an, dass die Ausnahmeregelungen nicht mehr für die Artikel 4.3 (Zwangs- oder Pflichtarbeit), 9 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit), 13 (Recht auf wirksame Beschwerde), 14 (Diskriminierungsverbot) und 16 (Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen) der Konvention gelten würden.
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