Der Ausschuss des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Warschauer Konvention) ruft die Vertragsstaaten dazu auf, bei schweren Straftaten die Beweislast im Hinblick auf die rechtmäßige Herkunft mutmaßlicher Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände effektiv umzukehren. Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus bewertet in einem neuen Bericht, inwieweit die 34 Vertragsstaaten gesetzgeberische oder andere Maßnahmen getroffen haben, um die Beweislast umzukehren. Diese Möglichkeit ist in Artikel 3 (4) des Vertrags vorgesehen.
Die Umkehr der Beweislast zielt darauf ab, die Wirksamkeit von Einziehungen zu verbessern, indem verlangt wird, dass der Täter die Herkunft bestimmter Erträge oder anderer einziehbarer Vermögensgegenstände nachweist. Der Bericht enthält allgemeine Empfehlungen an die Vertragsstaaten für die Umsetzung dieses Artikels des Übereinkommens sowie länderbezogene Empfehlungen.
Bisher haben sich 16 Länder dazu verpflichtet, Art. 3 (4) anzuwenden: Albanien, Armenien, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Dänemark, Frankreich, Kroatien, Lettland, Malta, Montenegro, die Niederlande, Nordmazedonien, Portugal, Serbien, Ungarn und Zypern. Wie diese Länder die Bestimmung umsetzen, unterscheidet sich allerdings erheblich. Die Mehrheit setzt sie um, indem sie die Einziehungen bei der Strafverfolgung ausweitet, wodurch die Einziehung von Vermögen möglich ist, das über die unmittelbaren Erträge der konkreten Straftat, wegen der der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wird, hinausgeht.
Acht Länder haben erklärt, Art. 3 (4) nicht oder nur teilweise umzusetzen: Aserbaidschan, Bulgarien, Griechenland, die Republik Moldau, Rumänien, Schweden, die Slowakei und die Türkei. Weitere sieben Länder haben eine derartige Erklärung abgegeben, haben allerdings Maßnahmen getroffen, um die Beweislast unter Berufung auf Gesetze oder die Rechtsprechung von Gerichten umzukehren: Deutschland, Georgien, Italien, Polen, die Russische Föderation, Slowenien und die Ukraine.