Am 20. Januar 2021 hat Alexej Nawalny unter Berufung auf Artikel 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention eine Beschwerde beim Menschenrechtsgerichtshof eingebracht. Am gleichen Tag reichte der Beschwerdeführer beim Gerichtshof einen Antrag gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein, der seine Inhaftierung betrifft und in dem seine Freilassung gefordert wird.
Am 21. Januar 2021 beschloss der Gerichtshof, die Prüfung des gemäß Artikel 39 eingebrachten Antrags auszusetzen, bis die Regierung der Russischen Föderation folgende Angaben übermittelt:
1. Angesichts der plausiblen Möglichkeit, dass auf den Beschwerdeführer im August 2020 ein beinahe tödlicher Angriff mit einer neurotoxischen Substanz verübt wurde, und der Tatsache, dass die russischen Behörden die Urheber noch nicht ermittelt haben: Besteht für den Beschwerdeführer weiterhin Lebensgefahr?
2. Falls dem so ist: Welche Maßnahmen haben die russischen Behörden getroffen, um sein Leben und Wohlergehen zu gewährleisten, insbesondere während der Haft?
3. Waren zudem die Haftbedingungen und die Behandlung des Beschwerdeführers Gegenstand einer regelmäßigen, unabhängigen Prüfung, im Einklang mit den europäischen Normen?
Am 26. Januar 2021 beantwortete die Regierung diese Fragen und erklärte, dass der Beschwerdeführer in einer ordnungsgemäß kontrollierten Einrichtung festgehalten und seine Zelle videoüberwacht werde. Sie schilderte die materiellen Bedingungen in der Zelle und gab bekannt, dass der Beschwerdeführer über das System des Gefängnisses Zugang zu elektronischer Kommunikation habe. Er dürfe telefonieren und sei mehrmals von seinen Anwälten und Mitgliedern der „Öffentlichen Kontrollkommission“ besucht worden.
Am 3. Februar 2021 übermittelte der Beschwerdeführer seine Anmerkungen zur Antwort der Regierung. Er machte geltend, dass die von der Regierung genannten Vorkehrungen keine ausreichende Garantie für sein Leben und seine Gesundheit seien.
Am 16. Februar 2021 beschloss der Gerichtshof, eine vorläufige Maßnahme gemäß Artikel 39 seiner Verfahrensordnung anzuordnen, wonach die russische Regierung den Beschwerdeführer freilassen soll. Diese Maßnahme soll mit unmittelbarer Wirkung gelten. Der Gerichtshof berücksichtigte die Art und das Ausmaß der Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers, die anscheinend gegeben ist und die vorläufige Maßnahme rechtfertigt sowie angesichts der allgemeinen Umstände der derzeitigen Inhaftierung des Beschwerdeführers bewertet wurde. Die Maßnahme wurde unbeschadet der Entscheidung des Gerichtshofs in dem eigentlichen Fall und der Befugnis des Ministerkomitees getroffen.
Maßnahmen gemäß Artikel 39 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs werden im Zusammenhang mit Verfahren des Gerichtshofs getroffen, ohne dass dadurch spätere Entscheidungen über die Zulässigkeit oder die Sache selbst beeinflusst werden. Weitere Angaben sind im Informationsblatt über vorläufige Maßnahmen zu finden.