Übersetzung 2004/1780-wr
V 3 a – 121 311/22

IP1(2004) 31 E Fin (web)

Recommendation Rec(2004)11
of the Committee of Ministers to member states
on legal, operational and technical standards for

e-voting
(Adopted by the Committee of Ministers on 30 September 2004
at the 898th meeting of the Ministers' Deputies)

Non official German Translation

Multidisziplinäre Ad-hoc-Gruppe von Fachleuten für rechtliche, operative und technische Standards für die elektronische Stimmabgabe
(IP1-S-EE)

Entwurf für eine
Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten
hinsichtlich der rechtlichen, operativen und technischen Standards
für die elektronische Stimmabgabe

Endgültiger Entwurf, angenommen von der IP1-SE-EE auf
ihrer vierten und abschließenden Sitzung
am 5.-6. Juli 2004 in Straßburg

Niederschrift erstellt durch
das IP1-Sekretariat

Entwurf
Empfehlung Nr. R(2004) xxx des Ministerkomitees
an die Mitgliedstaaten zur elektronischen Stimmabgabe

Das Ministerkomitee, gestützt auf Artikel 15 Buchstabe b des Status des Europarats -

in Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedstaaten herzustellen, damit die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, geschützt und gefördert werden,

in Bekräftigung seiner Überzeugung, dass die repräsentative und direkte Demokratie Teil dieses gemeinsamen Erbes sind und die Grundlage bilden für die Beteiligung der Bürger am politischen Leben auf der Ebene der Europäischen Union sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene,

in Anerkennung der im Rahmen bestehender internationaler Abkommen und Dokumente eingegangenen Verpflichtungen, wie:

in dem Bewusstsein, dass das Recht zur Stimmabgabe einen der Grundpfeiler der Demokratie bildet und dass die Verfahren der elektronischen Stimmabgabe folglich mit den Grundsätzen demokratischer Wahlen und Volksentscheide übereinstimmen müssen,

in der Erkenntnis, dass angesichts der zunehmenden Nutzung neuer Informations- und Kommunikationstechnologien im Alltag die Mitgliedstaaten diese Entwicklungen in ihrer demokratischen Praxis berücksichtigen müssen,

in Anbetracht dessen, dass die Wahlen und Volksentscheide auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene in einigen Mitgliedstaaten durch eine geringe und in einigen Fällen stetig abnehmende Wahlbeteiligung gekennzeichnet sind,

im Hinblick darauf, dass einige Mitgliedstaaten die Einführung der elektronischen Stimmabgabe planen bzw. diese bereits für eine Reihe von Zwecken einsetzen, wie zum Beispiel um:

eingedenk bestimmter Sicherheits- und Verlässlichkeitsprobleme, die bestimmten elektronischen Stimmabgabesystemen innewohnen,

deshalb in dem Bewusststein, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit, das die Voraussetzung für die Einführung elektronischer Stimmabgabeverfahren ist, nur gewonnen werden kann durch elektronische Systeme, die sicher, verlässlich, effizient und technisch robust sind, die sich unabhängig verifizieren lassen und den Wählern leicht zugänglich gemacht werden können,

empfiehlt den Mitgliedstaaten, sofern sie die elektronische Stimmabgabe bereits eingeführt haben oder dies erwägen, dass sie, vorbehaltlich der Ziffer (iv), die Ziffern (i) bis (iii) unten sowie die Standards und Anforderungen hinsichtlich der rechtlichen, operativen und technischen Aspekte der elektronischen Stimmabgabe, wie sie in den Anhängen zu dieser Empfehlung festgelegt sind, einhalten.

Anhang I

Rechtsnormen

A. Grundsätze

I. Allgemeines Wahlrecht

II. Gleiches Wahlrecht

III. Freie Ausübung des Wahlrechts

IV. Geheime Wahlen

B. Verfahrensschutz

I. Transparenz

II. Verifizierbarkeit und Nachvollziehbarkeit

III. Zuverlässigkeit und Sicherheit

Anhang II

Operative Standards

I. Bekanntgabe

II. Wähler

III. Kandidaten

IV. Abstimmung

V. Ergebnisse

VI. Prüfung

Anhang III

Technische Anforderungen

Die Ausgestaltung eines Systems zur elektronischen Stimmabgabe ist auf eine umfassende Bewertung der Risiken zu stützen, die mit der Durchführung einer bestimmten Wahl oder eines bestimmten Volksentscheids verbunden sind. Ausgehend von dieser Risikobewertung muss das System über angemessene Sicherungen verfügen, um mit spezifischen festgestellten Risiken umgehen zu können. Ein Ausfall oder eine Verschlechterung der Dienste des Systems ist in vordefinierten Grenzen zu halten.

A. Zugänglichkeit

B. Interoperabilität

C. Systembetrieb
(für die zentrale Infrastruktur und Clients in kontrollierten Umgebungen)

D. Sicherheit

I. Allgemeine Anforderungen
(gelten für alle Phasen vor, während und nach der Abstimmung)

II. Anforderungen in den Phasen vor der Abstimmung
(und für die Daten, die zur Verwendung in der Abstimmungsphase übermittelt werden)

III. Anforderungen in der Abstimmungsphase
(und für die Daten, die zur Verwendung in den Phasen nach der Abstimmung übermittelt werden)

IV. Anforderungen in den Phasen nach der Abstimmung

E. Prüfung

I. Allgemeines

II. Dokumentation

III. Überwachung

IV. Verifizierbarkeit

V. Sonstiges

F. Zertifizierung


1 „to cast a blank vote“ bedeutet eigentlich „eine Blanko-Stimme abgeben“ []