Urteil des EGMR
Der Gerichtshof erklärte, die Frage, ob die Dauer eines Verfahrens akzeptabel sei, hänge von den Umständen des Falles ab, u.a. seiner Komplexität, den Handlungen des Beschwerdeführers und dem Verhalten der Behörden.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt jedoch nicht komplex gewesen, und somit seien die Verzögerungen nicht die Schuld des Beschwerdeführers. Die Verzögerungen seien auf die Unfähigkeit des zuständigen Gerichts zurückzuführen, für die Durchführung des Verfahrens Sorge zu tragen.
Unter den gegebenen Umständen sei die Dauer bis zur Durchführung des Verfahrens zweifelsfrei exzessiv gewesen. Dies habe das Recht von Herrn Caminski verletzt, seinen Fall in einer angemessenen Frist zu verhandeln.