Urteil des EGMR
Der Gerichtshof entschied, die engen familiären Beziehungen zwischen den Anwälten der Gegenpartei und dem vorsitzenden Richter hätten die Befürchtung gerechtfertigt, dem Richter fehle die Unparteilichkeit. Dies habe das Recht von Frau M auf ein faires Verfahren verletzt.
Der Gerichtshof stellte fest, laut maltesischem Recht zu dieser Zeit habe es keine automatische Pflicht für Richter gegeben, sich von Fällen zurückzuziehen, bei denen die Unparteilichkeit in Zweifel stand. Es habe außerdem keine Möglichkeit für eine Person gegeben, zu beantragen, einen Richter von einem Fall abzuziehen, wenn er mit den Anwälten der Gegenpartei verwandt war.