Howald Moor und andere gegen Schweiz  | 2014

Gerechtigkeit für die Familie eines Opfers einer Asbestvergiftung

Hintergrund

Hans Moor wurde bei seiner Arbeit in den 1960er und 1970er Jahren Asbest ausgesetzt. Dies verursachte bei ihm eine Krebserkrankung, die 2004 diagnostiziert wurde. Hans Moor verstarb 2005 im Alter von 58 Jahren.

Kurz vor seinem Tod verklagte Herr Moor seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadensersatz, weil er es versäumt hatte, Vorsichtsmaßnahmen gegen die Exposition mit Asbest zu ergreifen. Diese Klage wurde von seiner Ehefrau und seinen Kindern fortgeführt.

Die Klage wurde aufgrund einer Verjährungsfrist von 10 Jahren für unfallbezogene Schadensersatzforderungen vom Gericht abgewiesen, da diese Verjährung begann, als der Schaden verursacht wurde, nicht an dem Tag, an dem dieser Schaden dem Opfer bekannt wurde. Da Herr Moor 1978 das letzte Mal Asbest ausgesetzt worden war, wurde die Klage 2005 zu spät eingereicht.

Urteil des EGMR

Da die gesundheitlichen Probleme, die durch eine Exposition mit Asbest verursacht werden, sich erst nach Jahrzehnten entwickeln können, erklärte der Gerichtshof, die Anwendung einer 10-jährigen Verjährungsfrist hindere Menschen daran, ihr Recht vor Gericht geltend zu machen.

Der Gerichtshof entschied, dass, wenn es wissenschaftlich bewiesen sei, dass eine Person nicht habe wissen können, an einer bestimmten Krankheit zu leiden, dies bei der Berechnung der Verjährungsfrist zu berücksichtigen sei.

Nachbereitung

2015 gestatteten die Schweizer Gerichte Hans Moors Familie, seine Schadensersatzklage fortzuführen, ungeachtet der zehnjährigen Verjährungsfrist. Es wurden des Weiteren Pläne vorgelegt, den „Fonds für die Entschädigung von Asbestopfern" (FIVA) zu gründen, um Asbestopfern Entschädigungen und psychologische Hilfe zu bieten. Das Ministerkomitee des Europarats überwacht weiterhin die Fortschritte bei den Änderungen zum Schutz der Rechte von Asbestopfern.

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