X. und Y. gegen die Niederlande  | 1985

Gerechtigkeit für geistig behinderte Sechzehnjährige, die sexuell missbraucht wurde

Dieser Zwischenfall, der sich am Tag nach dem sechzehnten Geburtstag von Frau Y. ereignete, hatte traumatische Folgen für sie und verursachte schwere psychische Störungen.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, März 1985

Hintergrund

Seit ihrem neunten Lebensjahr lebte Y. in einem Heim für geistig behinderte Kinder. Eines Nachts wurde sie durch den Schwiegersohn des Direktors der Einrichtung geweckt (der auf dem Gelände wohnte, aber nicht für die Einrichtung arbeitete). Der Mann zwang Y., ihn in sein Zimmer zu begleiten, sich auszuziehen und Geschlechtsverkehr mit ihm zu haben.

Der Vater von Y., X., ging zur örtlichen Polizei, und verlangte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Angreifer seiner Tochter. Die Behörden lehnten es jedoch ab, Anklage zu erheben. Laut niederländischem Recht zu dieser Zeit konnten Strafverfahren nur eingeleitet werden, wenn sie vom mutmaßlichen Opfer angestrengt wurden.

Jeder stimmte zu, dass Y. nicht in der Lage war, selbst ein Verfahren anzustrengen. Dessen ungeachtet entschieden die niederländischen Gerichte, dass der Vater keinen Prozess in ihrem Namen anstrengen konnte. Es gab eine Gesetzeslücke, die bedeutete, dass kein Strafverfahren begonnen werden konnte, wenn das Opfer dieses nicht selbst anstrengte.

Der Vater von Y. argumentierte, es müsse Gerechtigkeit bei sexuellem Missbrauch geben.

Urteil des EGMR

Der Gerichtshof entschied, das Recht müsse sexuellen Missbrauch unter Strafe stellen und es müsse die Strafverfolgung von Tätern ermöglichen. Doch das niederländische Recht sah die Strafverfolgung des Angreifers von Y. nicht vor. Dies habe ihre Grundrechte verletzt.

Dies ist ein Fall, bei dem es um grundlegende Werte und wesentliche Aspekte des Privatlebens geht. Eine wirksame Abschreckung ist in diesem Bereich unerlässlich…

Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, März 1985

Nachbereitung

Y. erhielt eine Entschädigung.

Das niederländische Strafrecht wurde 1985 geändert. Die Änderung bedeutete, dass geistig behinderte Menschen, die Opfer einer Straftat werden, durch einen gesetzlichen Vertreter in ihrem Namen Strafanzeige stellen können.

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