Europäische Sozialcharta
Die Charta garantiert 19 grundlegende soziale und wirtschaftliche Rechte. Die von den Vertragsstaaten verfolgten Ziele sind in Teil I der Charta erklärt.
Die Charta legt fest, daß jeder Staat, der Vertragspartei zu werden wünscht, sich zu mindestens 10 Artikeln (von 19) oder 45 numerierten Absätzen von Teil II der Charta verpflichten muß. Von den sieben für besonders wesentlich erachteten Artikeln muß jeder Vertragsstaat mindestens fünf als bindend ansehen: das Recht auf Arbeit, das Vereinigungsrecht, das Recht auf Kollektivverhandlungen, das Recht auf soziale Sicherheit, das Recht auf Fürsorge, das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz und das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand.
- Albanien
- Andorra
- Armenien
- Aserbaidschan
- Belgien
- Bosnien-Herzegowina
- Bulgarien
- Dänemark
- Deutschland
- Estland
- Finnland
- Frankreich
- Georgien
- Griechenland
- Irland
- Island
- Italien
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- Liechtenstein
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- Portugal
- Republik Moldau
- Rumänien
- Russische Föderation
- San Marino
- Schweden
- Schweiz
- Serbien
- Slowakische Republik
- Slowenien
- Spanien
- Tschechische Republik
- Türkiye
- Ukraine
- Ungarn
- Vereinigtes Königreich
- Zypern